Oesterreichischer Alpenverein


GESETZE BEHÖRDEN
Gesetze/Behörden
Vademecum - Betriebsanlagenrecht für Schutzhütten in Extremlage

 

Mit dem Handbuch „Vademecum Betriebsanlagenrecht“ wollen wir möglichst

kompakt über die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu beachtenden Gesetze, Bestimmungen und Termine, aber auch über die zu erwartenden Erleichterungen informieren. Mittels der Checklisten und der Links zu den jeweils aktuell gültigen Gesetzestexten können Sie sich als Betreiber einer Schutzhütte optimal orientieren und im Verfahren aktiv auf Erleichterungen aufmerksam machen und diese auch einfordern. Die Broschüre soll aber auch den verordnenden Behördenvertretern als Nachschlagewerk zur Verfügung stehen.

 

Vademecum PDF

Beschluss Landeshauptleutekonferenz

Die Landeshauptleute aller Bundesländer unterstützen die Bemühungen des Alpenvereins um Erleichterungen im Bereich Betriebsanlagenrecht und haben mit einem Beschluss in der LH-Konferenz die verordnenden Stellen aufgefordert, die möglichen Spielräume bestmöglich auszunutzen.

Beschluss

Landtagsbeschluss Salzburg
Beschluss des Salzburger Landtages vom 19.06.2008 im Hinblick auf Vereinfachungen für alpine Schutzhütten
3. AEV für kommunales Abwasser

Neufassung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser)

 

Technische Erläuterung

Berghütten in Extremlagen

Im Rahmen einer Aussprache zwischen dem Zentral-Arbeitsinspektorat und den
Vertretern der Alpinen Vereine wurden die Richtlinien überarbeitet, mit dem Ziel,
weiterhin zu gewährleisten, dass die Schutzhütten ihren typischen Charakter
bewahren können und gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen ein ausreichender
Schutz der Arbeitnehmer/innen sichergestellt wird.

Die Arbeitsinspektorate werden ersucht, bei Ausnahmeverfahren gemäß § 95 ASchG
im Sinne dieses Erlasses vorzugehen.

ACHTUNG: Dieses Ausnahmeverfahren muss von der hüttenbesitzenden Sektion aktiv beantragt werden!!

Sollten für bereits bestehende und neu zu errichtende Hütten verschiedene Anforderungen zu erfüllen sein, so wird im Erlasstext
jeweils darauf Bezug genommen. Neue Zubauten sind wie neue Hütten zu
bewerten.

Neuauflage vom 17.02.07 (PDF)

Betriebsanlagengenehmigung

Allgemeines zur Betriebsanlagengenehmigung http://www.help.gv.at/Content.Node/64/Seite.640100.html

 

Merkblatt der WKO Download

 

Der Weg zur Betriebsanlagengenehmigung (Definition, Formulare, Kosten,...) 

 

Bundesländer:

Kärnten
Niederösterreich

Salzburg
Steiermark

Tirol

Oberösterreich

Vorarlberg
Wien

OIB-Richtlinien
Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert.

Bis dahin gelten diese zumindest als Stand der Technik und können als Abweichung von den Bauvorschriften angewandt werden. Die für Schutzhütten I maßgeblichen Abweichungsmöglichkeiten bzw. Klarstellungen sind in den Erläuterungen aufgenommen worden.

Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.

Für jede der sechs "Bautechnischen Anforderungen" (siehe Dokument "Zielorientierte bautechnische Anforderungen" im Abschnitt "Harmonisierungskonzept") gibt es eine eigene OIB-Richtlinie. Zusätzlich wurden für den Bereich des Brandschutzes neben der allgemeinen Richtlinie 2 "Brandschutz" noch eigene Spezialrichtlinien für "Brandschutz bei Betriebsbauten" (Richtlinie 2.1) und für "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks" (Richtlinie 2.2) erarbeitet.

Die OIB-RL sind unter folgender Internet-Adresse abrufbar:
http://www.oib.or.at/harmonisierung.htm
zurück
Oesterreichischer Alpenverein, Olympiastraße 37, A-6020 Innsbruck (Lageplan)
Tel.: +43-512-59547, Fax: +43-512-59547-50
ZVR-Zahl 989190235

office@alpenverein.at



Netgraf Webdesign & Internetservice, 2005
Gerhard Nesvadba, nessy EDV-Dienstleistungen

Anfragen zum Internetauftritt und zur Wartung